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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur an nähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Leistungen

2.1 Der Auftragnehmer bietet Dienstleistungen in den Bereichen Elektroinstallation, Heizungs- Kältetechnik, Reparaturen, Wartung, Planung und Beratung an.

2.2 Die genauen Leistungen werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart und schriftlich festgehalten.

2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen einzusetzen.

2.4 Die für die Durchführung der beauftragten Arbeiten erforderliche Rüstzeit, einschließlich der Vorbereitung, Einrichtung der Arbeitsstelle sowie des Abbaus und der Reinigung nach Abschluss der Arbeiten, gilt als Arbeitszeit und wird entsprechend berechnet.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend.

3.2 Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch die Erbringung der Leistung zustande.

4. Preise und Zahlung

4.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.

4.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

4.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

4.4 Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die weitere Erbringung von Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Dies gilt insbesondere für noch ausstehende Dienstleistungen oder laufende Projekte. Unsere weiteren gesetzlichen Rechte, insbesondere Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche, bleiben unberührt.

5. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Falls ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, wird der entstandene Aufwand in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn:
5.1 der beanstandete Fehler nicht feststellbar ist;
5.2 benötigte Ersatzteile nicht mehr beschaffbar sind;
5.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
5.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wird;
5.5 die Empfangsbedingungen für Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

6. Termine und Fristen

6.1 Vereinbarte Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich festgelegt.
6.2 Verzögerungen durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Umstände entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Frist.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

7.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.

7.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.

7.5 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer Vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung.
Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

7.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

7.7 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme oder Inbetriebnahme, dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

7.8 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.
Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.

Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

7.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen.
Die Gewährleistung und Haftung richten sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.

8. Eigentumsvorbehalt

Im Falle einer berechtigten Reklamation stellen wir die erforderlichen Ersatzteile kostenfrei zur Verfügung. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitszeit des Monteurs werden dem Kunden gemäß unserer aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

(§§ 437 ff. BGB), (§§ 437 ff. BGB)

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmens aus dem Vertrag vor.

9.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

9.3 Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt 7 Abs. 2 entsprechend.

10. Bohr- und Montagearbeiten

Bei Bohr- und Montagearbeiten können unvermeidbare Eingriffe in Wände, Decken oder andere Bauteile erforderlich sein. Die Wiederherstellung von Oberflächen, insbesondere Maler-, Putz- oder Spachtelarbeiten, sind nicht Bestandteil unserer Leistungen und obliegen dem Kunden. Eine Haftung für optische Beeinträchtigungen durch notwendige Bohrungen oder Montagen ist ausgeschlossen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

11. Fotoaufnahmen und Veröffentlichung (UrhG)

11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, während und nach der Durchführung der Arbeiten Fotos anzufertigen.

11.2 Diese Fotos können anonymisiert für Werbezwecke auf der Website und in sozialen Medien genutzt werden.

11.3 Ein Widerspruch zur Veröffentlichung ist schriftlich vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

12. Datenschutz

12.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung und gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

12.2 Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Hier für mehr zur Datenschutzerklärung – Elektrotechnik Bailleux

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Arbeitsgericht Trier, soweit gesetzlich zulässig.

13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Wir beraten Sie gern. Unverbindlich, individuell und professionell.